Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Allgäuflyer

Geltend für schriftliche, telekommunikative und mündlich erteilte Aufträge. Vetragsabschluss beginnt ab Erteilung zur Erstellung eines Entwurfs, insbesondere für Printmedien, und ist somit kostenpflichtig.
 
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Jeder an Allgäuflyer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Werkleistungen gerichtet ist.
Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2. Für die Entwürfe und Umsetzungen von Allgäuflyer als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Die Entwürfe und Umsetzungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

1.4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden.
Jede andersweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung von Allgäuflyer und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5. Mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der/die Auftraggeber/in das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen).

1.6. Vorschläge und sonstige Mitarbeit des/der Auftraggeber/in haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2. Vergütung

2.1. Entwürfe und Umsetzungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.
Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar

2.2. Die Vergütung wird – sofern kein anderes verbindliches Angebot zugrunde liegt – auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Design-Leistungen in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

2.3. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Umsetzungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.4. Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die Allgäuflyer für den/die Auftraggeber/in erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1. Die Vergütung ist innerhalb der auf der Rechnung gesetzten Zahlungsziele fällig.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendesentsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2. Bei Zahlungsverzug kann Allgäuflyer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

3.3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Allgäuflyer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach der Präsentation und ein Drittel nach Ablieferung der Arbeiten.

3.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Umsetzungen, Manuskriptstudium oder Produktionsüberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.

4.2. Allgäuflyer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Allgäuflyer abgeschlossen werden, ist der/die Auftraggeber/in verpflichtet, Allgäuflyer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Poduktion etc. sind von dem/der Auftraggeber/in zu erstatten.

4.5. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem/der Auftraggeber/in vereinbart wurde.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. An Entwürfen und Umsetzungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des/der Auftraggeber/in.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Allgäuflyer Korrekturmuster vorzulegen.

6.2. Die Produktionsüberwachung durch Allgäuflyer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
Bei Übernahme der Produktionsüberwachung oder -koordination (auch im Bereich Satz/Fotografie/Litho/Druck) ist Allgäuflyer berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des/der Auftraggeber/in – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3. Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte. Bei Satzaufträgen, die Allgäuflyer in Eigenregie ausführt, gelten Ziffer 6 Abs. 1 bis 3 sowie Ziffer 7 ebenfalls sinngemäß.

6.4. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden Allgäuflyer 10 bis 20 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Allgäuflyer ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung

7.1. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Umsetzungen durch den/die Auftraggeber/in übernimmt diese/r die Verantwortung von Bild und Text.

7.2. Für die von dem/der Auftraggeber/in freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Umsetzungen entfällt jede Haftung von Allgäuflyer.

7.3. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die Allgäuflyer nicht.

7.4. Soweit Allgäuflyer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/innen und Vertragspartner/innen keine Erfüllungsgehilfen von Allgäuflyer.
Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/innen und Vertragspartner/innen wird ausgeschlossen soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

7.5. Allgäuflyer haftet nur bei eigenem Verzug und von ihr zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
Für Lieferungsstörungen und Leistungshindernisse außerhalb des Einflußbereiches der Allgäuflyer (insbesondere Streik, Aussperrung, EDV-Ausfall u.a.) ist Allgäuflyer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß eine Schadensersatzpflicht eintritt.
In allen Fällen ist Ersatz von reinen Vermögensschäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlage

8.1. Im Rahmen des übernommen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2. Die von dem/der Auftraggeber/in überlassenen Unterlagen und Materialien (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von Allgäuflyer unter der Voraussetzung verwendet, daß der/die Auftraggeber/in zu deren Verwendung berechtigt ist.

9. Weitere Arbeitsbereiche

Diese AGB gelten sinn- und zweckgemäß auch für die Arbeitsbereiche von Allgäuflyer, die nicht speziell angeführt sind (z.B. Mediamittlung, FFF, Videoproduktion usw.), aber im üblichen Arbeitsbereich einer Werbeagentur liegen.

10. Schlußbestimmungen

10.1. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

10.2. Änderungen dieser Bestimmungen sowie besondere Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn diese von Allgäuflyer schriftlich bestätigt wurden.

10.3. Als Gerichtstand wird Kempten/Allgäu vereinbart.